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Datenschutzaufsichtsstelle

Gemäss kantonalem Datenschutzgesetz bezeichnen Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften für ihren Bereich eine eigene Datenschutzaufsichtsstelle. Gemäss Art. 5 des Datenschutzreglementes der Gemeinde Langnau übt die Geschäftsprüfungskommission diese Aufsicht aus.

Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich aus sieben Mitgliedern des Grossen Gemeinderates zusammen. Sie werden jeweils an der ersten Sitzung einer Amtsdauer aus der Mitte des Grossen Gemeinderates gewählt. Das Präsidium und das Vizepräsidium der Geschäftsprüfungskommission wechseln jedes Jahr.

Die Kontaktaufnahme mit der Geschäftsprüfungskommission und somit mit der Datenschutzaufsichtsstelle erfolgt über die Präsidialabteilung, welche das Anliegen an die der Geschäftsprüfungskommission vorsitzenden Person weiterleitet. 

Die Aufsichtsstelle für den Datenschutz hat gemäss Art. 34 des kantonalen Datenschutzgesetzes insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führen des Registers der Datensammlungen
  • Überwachen der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz
  • Vornahme der Vorabkontrollen
  • Behandeln der Eingaben von Betroffenen betreffend die Missachtung von Vorschriften dieses Gesetzes als aufsichtsrechtliche Anzeigen
  • Beraten der betroffenen Personen über ihre Rechte
  • Vermitteln zwischen betroffenen Personen und verantwortlichen Behörden
  • Beraten der verantwortlichen Behörden in Fragen des Datenschutzes und Machen von Vorschlägen zur Verbesserung
  • Überwachen der Datensicherung
  • Wahrung der Interessen von Personen, denen keine oder nur eine beschränkte Auskunft erteilt werden kann
  • Stellungnahme zu Vorlagen über Erlasse und andere Massnahmen, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind
  • Einreichen von Vernehmlassungen zu Datenschutzfragen auf Ersuchen von Verfügungs- und Rechtsmittelbehörden
  • Periodisches Informieren der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit
  • Zusammenarbeit mit den anderen Aufsichtsstellen im Kanton Bern sowie mit denjenigen anderer Kantone, des Bundes und des Auslands und für den sachdienlichen Informationsaustausch besorgt sein.

Das Datenschutzreglement der Gemeinde Langnau ergänzt das kantonale Datenschutzgesetz, soweit die Gegenstände dem kommunalen Recht zur Regelung überlassen sind. Es umfasst insbesondere Regelungen zur Bekanntgabe von Personendaten aus dem Einwohnerregister (Einzelauskünfte und Listenauskünfte) sowie das Recht von betroffenen Personen zur Sperrung der Bekanntgabe ihrer Daten, wenn sie schützenswerte Interesse nachweisen können.

Links zu den Erlassen: