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Stimmberechtigte

Langnau zählt rund 7'000 Stimmberechtigte in Gemeindeangelegenheiten, sowie rund 7'500 Stimmberechtigte in Kantons- und Bundesangelegenheiten.

Das Portal ch.ch  informiert unter anderem umfassend über das Stimm- und Wahlrecht auf Kantons- und Bundesebene.

In Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Gemeinde Langnau ihren politischen Wohnsitz haben.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Langnau beschliessen an der Urne folgende Sachgeschäfte:

  1. die Gemeindeverfassung;
  2. das Abstimmungs- und Wahlreglement;
  3. das Budget, die Anlage der obligatorischen sowie den Satz der fakultativen Gemeindesteuern, sofern die Anlage der obligatorischen verändert werden soll;
  4. neue einmalige Ausgaben über 1.5 Millionen Franken;
  5. Projektierungskredite über 750'000 Franken;
  6. neue wiederkehrende Ausgaben über 300'000 Franken;
  7. Geschäfte des Grossen Gemeinderates, für welche das fakultative Referendum zustande gekommen ist;
  8. Initiativen gemäss Artikel 30 Absatz 2 des Abstimmungs- und Wahlreglementes der Gemeinde Langnau.

Nebst der Stimmabgabe bei Abstimmungen und Wahlen haben die Stimmberechtigten auf Gemeindeebene folgende politischen Einflussmöglichkeiten:

  • Initiative
    Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäfts verlangen. Das Geschäft muss zwingend in ihre oder in die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates fallen. Die Initiative kann dabei als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet werden. Sie darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen. Damit eine Initiative gültig ist, muss sie durch mindestens 400 Stimmberechtigte unterzeichnet werden. Mit der Unterschriftensammlung darf erst nach formeller Prüfung des Begehrens durch die Präsidialabteilung begonnen werden. Die Unterschriften sind sodann innert sechs Monaten seit Mitteilung des Prüfungsergebnisses einzuholen und einzureichen.

  • Fakultatives Referendum
    Bestimmte Geschäfte beschliesst der Grosse Gemeinderat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums (siehe Art. 44 und 45 der Verfassung der Gemeinde Langnau). Diese Geschäfte werden den Stimmberechtigten im Rahmen einer Abstimmung zum Beschluss unterbreitet, wenn dies 300 Stimmberechtigte innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses im amtlichen Anzeiger verlangen.

  • Jugendmotion und -postulat
    40 in der Gemeinde Langnau wohnhafte Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren haben das Recht, dem Grossen Gemeinderat schriftlich und begründet ein Begehren zu unterbreiten, das Gegenstand einer Motion oder eines Postulats sein kann. Die Motion ist ein Antrag, der den Gemeinderat verpflichtet, eine Vorlage oder einen Antrag zu unterbreiten oder eine Massnahme zu treffen. Sie kann nur über einen Gegenstand eingereicht werden, die nicht im ausschliesslichen Kompetenzbereich des Gemeinderates liegt. Das Postulat ist ein Antrag, der den Gemeinderat beauftragt, bestimmte Fragen zu prüfen, darüber zu berichten und gegebenenfalls Antrag zu stellen (siehe auch Art. 37 des Geschäftsreglementes des Grossen Gemeinderates von Langnau).

  • Petition
    Jede Person hat das Recht, Petitionen an die Gemeindeorgane zu richten. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit oder jedes Thema aus dem Alltag sein. Die Einwohnerinnen und Einwohner können sich so zu einem bestimmten Thema bei der Behörde, die das Anliegen betrifft, Gehör verschaffen.

Gerne gibt Ihnen die Präsidialabteilung bei Bedarf weitere Auskünfte zu den verschiedenen politischen Einflussmöglichkeiten der Stimmberechtigten.