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Erbschaftsverwaltung

Die Präsidialabteilung ordnet im Zusammenhang mit einem Todesfall in folgenden Fällen eine Erbschaftsverwaltung an (Art. 554 und 555 ZGB / Art. 6 EG ZGB):

  • wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern,
  • wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist,
  • wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind,
  • wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

Die Gemeinde ernennt einen Erbschaftsverwalter oder eine Erbschaftsverwalterin. Sie kann die Erbschaftsverwaltung selbst übernehmen oder einer anderen Behörde, einem Beamten oder einem Dritten übertragen. Je nach Art und Umfang der Aktiven sind die Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse der beauftragten Person bzw. Stelle (in der Regel Notar oder Notarin, Treuhänder oder Treuhänderin oder versierte Privatperson) unterschiedlich. Hat der Erblasser oder die Erblasserin einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben. Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand oder der Beiständin auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.

Bei Fragen gibt die Präsidialabteilung gerne Auskunft.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Verordnung zum Gebührenreglement der Gemeinde Langnau i. E.

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