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Erbenschein

Grundsätzlich stellt diejenige Behörde, die ein Testament eröffnet hat, auch den Erbenschein aus. Bei der Testamentseröffnung durch die Gemeinde kann auch der Notar bzw. die Notarin den Erbenschein ausstellen.

Der Erbenschein ist ein (provisorischer) Legitimationsnachweis über die Erbberechtigung. Er hält fest, welche Personen die rechtmässigen Erben sind. Ausgestellt wird er immer unter Vorbehalt aller erbrechtlichen Klagen. Zudem kann der Erbenschein nur dann ausgestellt werden, wenn gegen das Testament innert eines Monates seit der Zustellung des Testamentes an den letzten bekannten gesetzlichen bzw. eingesetzen Erben keine Einsprache erhoben worden ist und die Erben den Nachlass nicht ausgeschlagen haben.

Die Präsidialabteilung stellt einen Erbenschein (Erbenbescheinigung nach Artikel 559 ZGB) auf Wunsch der Erben, des Willensvollstreckers bzw. der Willensvollstreckerin oder des Notars bzw. der Notarin aus, nachdem das Testament eröffnet wurde und die Einsprachefrist abgelaufen ist. 

Für die Ausstellung des Erbenscheins für die gesetzliche Erbfolge ist im Übrigen ausschliesslich der Notar bzw. die Notarin zuständig.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Verordnung zum Gebührenreglement der Gemeinde Langnau i. E.

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