Navigieren in Langnau

Testamentseröffnung

Liegt bei einem Todesfall ein Testament vor, wird dieses - je nach Zuständigkeit - durch die Präsidialabteilung oder einen bernischen Notar bzw. eine bernische Notarin eröffnet. 

Für Testamente gilt eine Einlieferungspflicht (Art. 556 ZGB), d. h. findet sich beim Tode des Erblasses oder der Erblasserin eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der zuständigen Behörde unverzüglich einzuliefern und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.

Bei Vorliegen eines Testamentes erfolgt die Testamentseröffnung von Amtes wegen. Die erbberechtigten Personen werden direkt von der Präsidialabteilung oder vom Notar bzw. der Notarin kontaktiert. 

Bei Fragen zur Testamentseröffnung gibt die Präsidialabteilung gerne Auskunft.

Gebühren

Die Gebühren für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung richten sich nach der Verordnung zum Gebührenreglement der Gemeinde Langnau i. E.

open positions