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Abstimmungsunterlagen (inkl. Duplikate)

Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor dem Wahltag. Bei einem zweiten Wahlgang erhalten sie die Wahlzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltag. Sie erhalten das Abstimmungsmaterial frühestens 28 Tage und spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag. Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Artikel 46 Absatz 4 und 5 des kantonalen Gesetztes über die politischen Rechte (PRG)) kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat andere Zustellungsfristen festlegen.

Bei kommunalen Vorlagen erhalten die Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag. Bei Wahlen auf kommunaler Ebene wird ihnen das Wahlmaterial in der vierten Woche, im Fall eines zweiten Wahlgangs spätestens fünf Tage vor dem Wahltag, zugestellt.

Trifft das Wahl- und Abstimmungsmaterial trotz fristgerechtem Versand in der Schweiz zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft der Stimm- und Wahlzettel einer oder eines Stimmberechtigten im Ausland zu spät bei der Stimmgemeinde ein, kann sie oder er daraus keine Rechtsfolge ableiten.

Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können von der stimmregisterführenden Stelle (Finanz- und Einwohnerdienste) ein Duplikat verlangen. Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss bei den Finanz- und Einwohnerdiensten gestellt werden.

Ebenfalls bei den Finanz- und Einwohnerdiensten erhältlich sind alle übrigen offiziellen Wahl- und Abstimmungsunterlagen.

Rechtsgrundlagen