Navigieren in Langnau

Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Anpflanzungen

Bäume, Grünhecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen an öffentlichen Strassen

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:

1.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die von verdeckten Standorten aus unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassengesetz des Kantons Bern vom 04. Juni 2008 bzw. die Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor:

  • Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 Metern freizuhalten. Bei Versorgungsrouten kann der Regierungsrat eine Höhe von bis zu 5.50 Metern vorschreiben.
  • Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2.50 Metern freizuhalten.
  • Die lichte Breite ist auf einer Breite von 0.50 Metern freizuhalten.
  • Für gefährliche Einfriedungen und Zäune, wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune, gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0.50 Metern ab Gehweghinterkante.
  • Vorbehalten bleiben weitergehende Gemeindevorschriften.
2.

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen raschmöglichst und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais und Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand zur Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein Zurückscheiden bzw. ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss. Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Er hat die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk (im Herbst) zu reinigen.

Der zuständige Strasseninspektor oder Hans Rudolf Dreier, Leiter Werkhof,  034 409 31 21, sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen kann die Bauverwaltung die Arbeit auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen.

Bauverwaltung Langnau