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Kindesunterhalt und gemeinsame elterliche Sorge

Gemeinsame elterliche Sorge

Für verheiratete Eltern

Verheiratete Eltern nehmen die elterliche Sorge gemeinsam wahr.

Für unverheiratete Eltern

Wenn Sie als Eltern nicht verheiratet sind, können Sie die gemeinsame elterliche Sorge bereits bei der Vaterschaftserklärung auf dem Zivilstandsamt erklären. Alternativ ist die Erklärung später bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ihres Wohnortes möglich.

In dieser schriftlichen Erklärung bestätigen die Eltern:

  • Ihre Bereitschaft, gemeinsam Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen
  • Eine Einigung über Aufenthalt, Besuchsrecht, Betreuungsanteile und Unterhaltsbeitrag für das Kind

Weitere Details finden Sie im Merkblatt "Elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern" der KESB. Sie können sich vor Abgabe der Erklärung beim Sozialdienst beraten lassen.

Kindesunterhalt

Beide Eltern sorgen gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder.

Der Unterhalt umfasst: Betreuung, Pflege und Erziehung sowie finanzielle Beiträge an den Unterhalt.

Bei Trennung oder Scheidung

Verheiratete Eltern

  • Das Gericht regelt den Unterhaltsbeitrag für die Kinder.
  • Bei einer Trennung ohne gerichtliche Regelung vereinbaren die Eltern den Unterhalt eigenständig.

Unverheiratete Eltern

  • Können den Unterhalt vertraglich regeln, sobald die Vaterschaft anerkannt ist.
  • Ohne Anerkennung der Vaterschaft kann die Mutter oder eine Beistandsperson den Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen.

Empfehlungen der KESB

Die KESB empfiehlt getrennt lebenden Eltern, Unterhalt und Betreuungsanteile in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

  • Sind sich die Eltern einig, bietet der Sozialdienst Beratung und Hilfe bei der Erstellung eines Unterhaltsvertrages an.
  • Können die Eltern keine Einigung erzielen, kann ein Elternteil oder das Kind (vertreten durch den hauptbetreuenden Elternteil oder eine Beistandsperson) beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen.

Unterstützung der Sozialdienste

Der Sozialdienst der Gemeinde bietet Beratung und Unterstützung bei der Berechnung des Unterhalts an, wenn beide Elternteile dies wünschen und die notwendigen Unterlagen vorliegen. Die einvernehmliche Regelung muss durch die KESB genehmigt werden (kostenpflichtig) und wird damit rechtskräftig.

Können Sie sich nicht auf einen vertraglichen Unterhalt einigen oder können Sie sich nicht auf die Anpassung der Unterhaltsvereinbarung einigen, dann ist das Gericht für die (Neu-) Regelung des Unterhalts zuständig.

Regelung Unterhalt mit Unterstützung des Sozialdienstes

Möchten Sie den Unterhalt mit Unterstützung des Sozialdienstes gemeinsam regeln? Bitte reichen Sie die von beiden Elternteilen unterzeichnete Absichtserklärung mit den dazugehörigen, im Formular erwähnten Unterlagen beim Sozialdienst ein.

Bei Fragen zum Thema Unterhalt stehen Ihnen die Mitarbeitenden vom Sozialdienst gerne zur Verfügung.

Die erwähnte Absichtserklärung inkl. dem Formular und der Auflistung über die notwendigen Unterlagen finden Sie untenstehend:

Anmeldeformular, Absichtserklärung für Regelung oder Abänderung Kindesunterhalt [pdf, 721 KB]

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur elterlichen Sorge, Unterhalt und Besuchsrecht finden Sie auf der Website des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.